Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Golfclub Gröbernhof e. V.“ und ist im Vereinsregister unter diesem Namen eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 77736 Zell am Harmersbach.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des Golfsports sowie des Sportgedankens, unter Berücksichtigung der Belange von Natur- und Umweltschutz. Insbesondere soll die Jugend in sportlicher Hinsicht gefördert und für den Golfsport interessiert werden.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebs.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt werden.
(8) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Zell am Harmersbach, die es ausschließlich für die Jugendarbeit im Sportbereich zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Der Verein hat aktive Mitglieder (spielberechtigt), passive Mitglieder (nicht spielberechtigt), fördernde Mitglieder, Jugendmitglieder (aktiv oder passiv), sowie Ehrenmitglieder. Aktives Mitglied ist, wer eine Spielberechtigung im Sinne des Nutzungsvertrages hat. Für die Mitglieder gelten folgende Regelungen:
a) aktive und passive Mitglieder sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht Jugendmitglieder sind, sowie juristische Personen;
b) Jugendmitglieder sind aktive oder passive Mitglieder (natürliche Personen), die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich noch in Schul-, Berufsausbildung oder im Studium befinden;
c) fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Verein ideell oder materiell fördern;
d) die Ehrenmitgliedschaft verleiht der Vorstand.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den(dem) gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
(2) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Aufnahmebedingungen sowie die Bedingungen über die Spielberechtigungen an.
§ 5 Erlöschen und ändern der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt bzw. die Umwandlung von aktiver in passive Mitgliedschaft kann nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalenderjahres erklärt werden. Der Austritt bzw. die Umwandlung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung bzw. Umwandlung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
(3) Ein Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Für den Ausschluß ist die einfache Mehrheit genügend. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn:
a) es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein in Rückstand ist. Ein Beschluß ist erst zulässig, wenn nach Absendung der 2. Mahnung ein Monat verstrichen ist, und in dieser Mahnung ein Ausschluß aus dem Verein angedroht wurde;
b) ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Wenn ein Ausschluß aus diesem Grund erfolgen soll, muß der Vorstand vor der Beschlußfassung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
(4) Der Beschluß über einen Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekanntzugeben. Gegen den Beschluß kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung abschließend entscheidet.
(5) Rechte am Vereinsvermögen erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des Monats, in dem der Ausschluß wirksam wird.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen, ihr Stimmrecht auszuüben, Anträge zu stellen und alle allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zur Förderung des Vereinszwecks verpflichtet. Sie haben die Golfregeln, sowohl des Vereins als auch die des deutschen Golfverbandes und die Golfetikette einzuhalten.
(2) Alle Mitglieder – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder - haben den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu entrichten.
§ 8 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
(2) Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Jahresbeiträge sind bis Ende Februar eines jedes Jahres und von den Mitgliedern, die während des Jahres aufgenommen werden, innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme zu entrichten. Mitglieder die während des Jahres aufgenommen werden, zahlen bei Eintritt anteilig den Jahresbeitrag ab dem Eintrittsmonat bis zum Jahresende. Der volle Jahresbeitrag ist ab dem darauf folgenden Kalenderjahr zu zahlen.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens per Post bzw. elektronisch per E-Mail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Der Vertreter der politischen Gemeinde ist ebenfalls einzuladen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Wahl des Vorstandes (einschließlich der Beisitzer) und der Kassenprüfer;
b) Entgegennahme von Tätigkeitsberichten des Vorstandes und einzelner Mitglieder;
c) Entgegennahme des Kassenberichtes und des Rechnungsabschlusses des Schatzmeisters;
d) Kenntnisnahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer;
e) Genehmigung der Haushaltsführung und Festlegung der Grundsätze künftiger Haushaltsführung;
f) Entlastung des Vorstandes;
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
h) Beschlussfassung über die Beschwerde bei Ausschlüssen;
i) Erteilung bzw. Versagung der Zustimmung für Rechtsgeschäfte, die die Übertragung, den Erwerb oder die Belastung eines Grundstücks zum Gegenstand haben;
j) Satzungsänderungen;
k) Auflösung des Vereins.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, bestimmt die Versammlung.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Versammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder dem Schatzmeister, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Leitung der Versammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussionen einem Wahlleiter übertragen werden.
(2) Abstimmungen erfolgen offen. Die Mitgliederversammlung kann eine geheime Abstimmung beschließen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen und gültigen Stimmen erforderlich (sh. § 19 Abs. 1).
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme und ist wählbar. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch ein bevollmächtigtes Mitglied ihres Vorstands bzw. ihrer Geschäftsführung aus. Auf Verlangen ist dem Versammlungsleiter die Vollmacht nachzuweisen. Ist der gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte zugleich persönliches Mitglied, hat er zwei Stimmen.
(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. In der Niederschrift sind die Beschlüsse unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses festzuhalten. Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen. Protokollführer ist der Schriftführer, bei seiner Abwesenheit ist der Protokollführer aus der Mitte der Versammlung zu wählen.
(6) Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Abstimmungen, die von der Mitgliederversammlung zu treffen sind, digital durchführen. § 12 Abs. 2 bis 4 gelten analog. Die Mitglieder sind in Textform (z.B. per Email) über die Abstimmung zu informieren und ihnen wird ein Zeitraum von mindestens 14 Kalendertagen eingeräumt, innerhalb dessen sie ihre Stimmen digital abgeben können. Über das Ergebnis der Abstimmung hat der Vorstand die Mitglieder nach dessen Feststellung zu informieren.
§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus:
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(3) Der Schatzmeister nimmt Zahlungen für den Verein in Empfang und darf alle Zahlungen vornehmen, die vom Vorstand veranlaßt werden. Der Schatzmeister erstellt für jedes Jahr den Kassenbericht und den Rechnungsabschluss.
(4) Der Spielführer ist für den Spielbetrieb im Verein verantwortlich. Der Spielführer wird in seiner Arbeit vom Spielausschuss unterstützt. (5) Geschäftsführer von Firmen, mit denen Nutzungsverträge abgeschlossen wurden, können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Verein wird durch den Vorstand sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes und Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern (§ 4 Sa);
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) Ermächtigungsgrundlage zum Erlass, Außerkraftsetzungen und Änderung von Nebenordnungen
a) Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe: u.a. eine Richtlinie zum Datenschutz. Die Richtlinie enthält Regelungen zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Mitglieder durch den Golfclub Gröbernhof e. V. und den Deutschen Golfverband e.V.
(3) Vorstand i. S. des § 26 BGB ist der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister. Der Ver ein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5.000,00 € die Zustimmung des Gesamtvorstands erforderlich ist.
(4) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist weiter in der Weise beschränkt, daß die Zustimmung der Mitgliederversammlung zu Rechtsgeschäften erforderlich ist:
a) für Rechtsgeschäfte, die eine Verpflichtung des Vereins im Einzelfall mit einem Geschäftswert von mehr als 50.000,00 €, oder eine wiederkehrende Verpflichtung von mehr als 30.000,00 € jährlich begründen. Diese Beschränkung der Vertretungsmacht gilt jedoch nicht für den Nutzungsvertrag über die Nutzung des Golfplatzes.
b) wenn das Rechtsgeschäft die Übertragung, den Erwerb oder die Belastung eines Grundstücks zum Gegenstand hat.
§ 15 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, mit einwöchiger Frist einberufen werden. In begründeten dringenden Fällen kann auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet werden. Eine Ankündigung der Tagesordnung ist nicht erforderlich.
(2) Der Präsident, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident, leitet die Sitzung. Über die während der Sitzung getroffenen Beschlüsse wird vom Schriftführer ein Protokoll gefertigt. Bei seiner Abwesenheit bestimmt der Sitzungsleiter ein anderes Vorstandsmitglied zum Protokollführer.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten.
§ 16 Spielausschuss
(1) Der Spielausschuss besteht neben dem Spielführer als Vorsitzendem aus einer vom Vorstand festgesetzten Zahl von Mitgliedern, die auf Vorschlag des Spielführers vom Vorstand benannt werden.
(2) Der Spielausschuss ist in Unterstützung des Spielführers zuständig für den gesamten Spielbetrieb des Vereins. (3) Gegen Entscheidungen des Spielausschusses ist schriftlich Beschwerde beim Vorstand des Golfclubs möglich, über die der Vorstand entscheidet.
§ 17 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden für ein Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer gewählt. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich. Die Kassenprüfer prüfen den Jahresabschluss und Kassenbericht. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Tätigkeit.
§ 18 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 19 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (sh. § 12 Abs. 3). Eine derartige Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(2) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von frühestens 2 Wochen eine neue Versammlung schriftlich einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Zell am Harmersbach, den 3. Februar 1999
Geändert, 14. März 2002
Geändert, 04. März 2005
Geändert, 03. Mai 2018
(1) Der Verein führt den Namen „Golfclub Gröbernhof e. V.“ und ist im Vereinsregister unter diesem Namen eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 77736 Zell am Harmersbach.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des Golfsports sowie des Sportgedankens, unter Berücksichtigung der Belange von Natur- und Umweltschutz. Insbesondere soll die Jugend in sportlicher Hinsicht gefördert und für den Golfsport interessiert werden.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebs.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt werden.
(8) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Zell am Harmersbach, die es ausschließlich für die Jugendarbeit im Sportbereich zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Der Verein hat aktive Mitglieder (spielberechtigt), passive Mitglieder (nicht spielberechtigt), fördernde Mitglieder, Jugendmitglieder (aktiv oder passiv), sowie Ehrenmitglieder. Aktives Mitglied ist, wer eine Spielberechtigung im Sinne des Nutzungsvertrages hat. Für die Mitglieder gelten folgende Regelungen:
a) aktive und passive Mitglieder sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht Jugendmitglieder sind, sowie juristische Personen;
b) Jugendmitglieder sind aktive oder passive Mitglieder (natürliche Personen), die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich noch in Schul-, Berufsausbildung oder im Studium befinden;
c) fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Verein ideell oder materiell fördern;
d) die Ehrenmitgliedschaft verleiht der Vorstand.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den(dem) gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
(2) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Aufnahmebedingungen sowie die Bedingungen über die Spielberechtigungen an.
§ 5 Erlöschen und ändern der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt bzw. die Umwandlung von aktiver in passive Mitgliedschaft kann nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalenderjahres erklärt werden. Der Austritt bzw. die Umwandlung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung bzw. Umwandlung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
(3) Ein Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Für den Ausschluß ist die einfache Mehrheit genügend. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn:
a) es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein in Rückstand ist. Ein Beschluß ist erst zulässig, wenn nach Absendung der 2. Mahnung ein Monat verstrichen ist, und in dieser Mahnung ein Ausschluß aus dem Verein angedroht wurde;
b) ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Wenn ein Ausschluß aus diesem Grund erfolgen soll, muß der Vorstand vor der Beschlußfassung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
(4) Der Beschluß über einen Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekanntzugeben. Gegen den Beschluß kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung abschließend entscheidet.
(5) Rechte am Vereinsvermögen erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des Monats, in dem der Ausschluß wirksam wird.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen, ihr Stimmrecht auszuüben, Anträge zu stellen und alle allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zur Förderung des Vereinszwecks verpflichtet. Sie haben die Golfregeln, sowohl des Vereins als auch die des deutschen Golfverbandes und die Golfetikette einzuhalten.
(2) Alle Mitglieder – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder - haben den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu entrichten.
§ 8 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
(2) Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Jahresbeiträge sind bis Ende Februar eines jedes Jahres und von den Mitgliedern, die während des Jahres aufgenommen werden, innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme zu entrichten. Mitglieder die während des Jahres aufgenommen werden, zahlen bei Eintritt anteilig den Jahresbeitrag ab dem Eintrittsmonat bis zum Jahresende. Der volle Jahresbeitrag ist ab dem darauf folgenden Kalenderjahr zu zahlen.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens per Post bzw. elektronisch per E-Mail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Der Vertreter der politischen Gemeinde ist ebenfalls einzuladen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Wahl des Vorstandes (einschließlich der Beisitzer) und der Kassenprüfer;
b) Entgegennahme von Tätigkeitsberichten des Vorstandes und einzelner Mitglieder;
c) Entgegennahme des Kassenberichtes und des Rechnungsabschlusses des Schatzmeisters;
d) Kenntnisnahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer;
e) Genehmigung der Haushaltsführung und Festlegung der Grundsätze künftiger Haushaltsführung;
f) Entlastung des Vorstandes;
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
h) Beschlussfassung über die Beschwerde bei Ausschlüssen;
i) Erteilung bzw. Versagung der Zustimmung für Rechtsgeschäfte, die die Übertragung, den Erwerb oder die Belastung eines Grundstücks zum Gegenstand haben;
j) Satzungsänderungen;
k) Auflösung des Vereins.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, bestimmt die Versammlung.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Versammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder dem Schatzmeister, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Leitung der Versammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussionen einem Wahlleiter übertragen werden.
(2) Abstimmungen erfolgen offen. Die Mitgliederversammlung kann eine geheime Abstimmung beschließen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen und gültigen Stimmen erforderlich (sh. § 19 Abs. 1).
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme und ist wählbar. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch ein bevollmächtigtes Mitglied ihres Vorstands bzw. ihrer Geschäftsführung aus. Auf Verlangen ist dem Versammlungsleiter die Vollmacht nachzuweisen. Ist der gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte zugleich persönliches Mitglied, hat er zwei Stimmen.
(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. In der Niederschrift sind die Beschlüsse unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses festzuhalten. Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen. Protokollführer ist der Schriftführer, bei seiner Abwesenheit ist der Protokollführer aus der Mitte der Versammlung zu wählen.
(6) Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Abstimmungen, die von der Mitgliederversammlung zu treffen sind, digital durchführen. § 12 Abs. 2 bis 4 gelten analog. Die Mitglieder sind in Textform (z.B. per Email) über die Abstimmung zu informieren und ihnen wird ein Zeitraum von mindestens 14 Kalendertagen eingeräumt, innerhalb dessen sie ihre Stimmen digital abgeben können. Über das Ergebnis der Abstimmung hat der Vorstand die Mitglieder nach dessen Feststellung zu informieren.
§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus:
- dem 1. Vorsitzenden (Präsident)
- dem 2. Vorsitzenden (Vizepräsident)
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem Spielführer (Sportwart)
- dem Jugendwart
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(3) Der Schatzmeister nimmt Zahlungen für den Verein in Empfang und darf alle Zahlungen vornehmen, die vom Vorstand veranlaßt werden. Der Schatzmeister erstellt für jedes Jahr den Kassenbericht und den Rechnungsabschluss.
(4) Der Spielführer ist für den Spielbetrieb im Verein verantwortlich. Der Spielführer wird in seiner Arbeit vom Spielausschuss unterstützt. (5) Geschäftsführer von Firmen, mit denen Nutzungsverträge abgeschlossen wurden, können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Verein wird durch den Vorstand sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes und Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern (§ 4 Sa);
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) Ermächtigungsgrundlage zum Erlass, Außerkraftsetzungen und Änderung von Nebenordnungen
a) Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe: u.a. eine Richtlinie zum Datenschutz. Die Richtlinie enthält Regelungen zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Mitglieder durch den Golfclub Gröbernhof e. V. und den Deutschen Golfverband e.V.
(3) Vorstand i. S. des § 26 BGB ist der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister. Der Ver ein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5.000,00 € die Zustimmung des Gesamtvorstands erforderlich ist.
(4) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist weiter in der Weise beschränkt, daß die Zustimmung der Mitgliederversammlung zu Rechtsgeschäften erforderlich ist:
a) für Rechtsgeschäfte, die eine Verpflichtung des Vereins im Einzelfall mit einem Geschäftswert von mehr als 50.000,00 €, oder eine wiederkehrende Verpflichtung von mehr als 30.000,00 € jährlich begründen. Diese Beschränkung der Vertretungsmacht gilt jedoch nicht für den Nutzungsvertrag über die Nutzung des Golfplatzes.
b) wenn das Rechtsgeschäft die Übertragung, den Erwerb oder die Belastung eines Grundstücks zum Gegenstand hat.
§ 15 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, mit einwöchiger Frist einberufen werden. In begründeten dringenden Fällen kann auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet werden. Eine Ankündigung der Tagesordnung ist nicht erforderlich.
(2) Der Präsident, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident, leitet die Sitzung. Über die während der Sitzung getroffenen Beschlüsse wird vom Schriftführer ein Protokoll gefertigt. Bei seiner Abwesenheit bestimmt der Sitzungsleiter ein anderes Vorstandsmitglied zum Protokollführer.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten.
§ 16 Spielausschuss
(1) Der Spielausschuss besteht neben dem Spielführer als Vorsitzendem aus einer vom Vorstand festgesetzten Zahl von Mitgliedern, die auf Vorschlag des Spielführers vom Vorstand benannt werden.
(2) Der Spielausschuss ist in Unterstützung des Spielführers zuständig für den gesamten Spielbetrieb des Vereins. (3) Gegen Entscheidungen des Spielausschusses ist schriftlich Beschwerde beim Vorstand des Golfclubs möglich, über die der Vorstand entscheidet.
§ 17 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden für ein Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer gewählt. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich. Die Kassenprüfer prüfen den Jahresabschluss und Kassenbericht. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Tätigkeit.
§ 18 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 19 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (sh. § 12 Abs. 3). Eine derartige Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(2) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von frühestens 2 Wochen eine neue Versammlung schriftlich einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Zell am Harmersbach, den 3. Februar 1999
Geändert, 14. März 2002
Geändert, 04. März 2005
Geändert, 03. Mai 2018